OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.06.1997
10 WF 1553/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 340
FuR 1997, 351

OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.06.1997 (10 WF 1553/97) - DRsp Nr. 1998/3084

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 10 WF 1553/97

DRsp Nr. 1998/3084

1. Wer minderjährigen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, daß er eine bisher entgeltlich ausgeübte Nebentätigkeit (hier: als astrologischer Berater einer Zeitschrift neben dem Bezug von Arbeitslosenhilfe) nunmehr nur noch unentgeltlich ausüben könne. Der Verpflichtete hat sich vielmehr um eine ähnliche bezahlte Nebentätigkeit zu bemühen. 2. Bemühungen um eine Nebentätigkeit können nicht durch (hier vergebliche) Bemühungen um eine Ganztagstätigkeit ersetzt werden, da der Arbeitsmarkt zwischen Haupt- und Nebentätigkeit differenziert und der Verpflichtete hier im Rahmen seiner Nebentätigkeit andere Qualifikationen anbieten kann als in seinem Hauptberuf als Diplompädagoge.