OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.06.1998
10 WF 1590/98
Normen:
BGB § 1572, § 1578 Abs. 1 ; EheG § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 326
FuR 1998, 415

OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.06.1998 (10 WF 1590/98) - DRsp Nr. 1999/4798

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 10 WF 1590/98

DRsp Nr. 1999/4798

1. Sind die Eheleute noch vor dem Inkrafttreten des Eherechtsreformgesetzes am 1.7.1977 geschieden worden, dann gilt für Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten § 58 Abs. 1 EheG und nicht die §§ 1569 ff. BGB. 2. Der Unterhaltspflichtige kann sich damit weder auf die kurze Ehedauer noch auf den Einsatzzeitpunkts des § 1572 BGB berufen. 3. Hat sich der Unterhaltsberechtigte über zwanzig Jahre hinweg mit einem Unterhalt von 600 DM abgefunden, dann hat er damit diesen Betrag als den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend akzeptiert.

Normenkette:

BGB § 1572, § 1578 Abs. 1 ; EheG § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 326
FuR 1998, 415