OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.06.1998 (10 WF 1590/98) - DRsp Nr. 1999/4798
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 10 WF 1590/98
DRsp Nr. 1999/4798
1. Sind die Eheleute noch vor dem Inkrafttreten des Eherechtsreformgesetzes am 1.7.1977 geschieden worden, dann gilt für Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten § 58 Abs. 1EheG und nicht die §§ 1569 ff. BGB. 2. Der Unterhaltspflichtige kann sich damit weder auf die kurze Ehedauer noch auf den Einsatzzeitpunkts des § 1572BGB berufen. 3. Hat sich der Unterhaltsberechtigte über zwanzig Jahre hinweg mit einem Unterhalt von 600 DM abgefunden, dann hat er damit diesen Betrag als den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend akzeptiert.