OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.06.1993 (10 WF 1594/93) - DRsp Nr. 1994/12934
OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 10 WF 1594/93
DRsp Nr. 1994/12934
1. Das Gericht kann die Vollziehung eines Zwangsgeldbeschlusses gemäß § 24 Abs. 2FGG auch ohne Antrag von Amts wegen aussetzen.2. Eine solche Aussetzung ist grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, die Voraussetzungen einer sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit" lägen vor.3. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs reicht im allgemeinen nicht, um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug zu eröffnen.