OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.11.1996
10 WF 3431/96
Normen:
BGB § 1569 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114, § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 623 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 78
FuR 1998, 92
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.11.1996 (10 WF 3431/96) - DRsp Nr. 1998/3096

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 10 WF 3431/96

DRsp Nr. 1998/3096

1. Es ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der nacheheliche Unterhalt statt im Rahmen des Scheidungsverbunds in einem isolierten Verfahren geltend gemacht wird. 2. Außer in gravierenden Fällen (dann Beschränkung der Prozeßkostenhilfe auf die Kosten, die auch bei der Geltendmachung im Verbund angefallen wären) ist aus verfassungsrechtlichen Gründen für das isolierte Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, um die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes effektiv zu gestalten. 3. Für eine restriktive Handhabung des Begriffs der Mutwilligkeit in diesem Zusammenhang sprechen auch Gründe der Prozeßökonomie, da ansonsten jede bedürftige Partei gezwungen wäre, den Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen, obwohl in vielen Fällen auch noch nach der Scheidung eine gütliche Regelung herbeigeführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1569 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114, § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 623 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, und begründet. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist nicht mutwillig und auch nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.