OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.10.2002
7 WF 3134/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1118
MDR 2003, 410
NJW-RR 2003, 646
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 1206/02

OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.10.2002 (7 WF 3134/02) - DRsp Nr. 2003/1196

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 7 WF 3134/02

DRsp Nr. 2003/1196

»Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO setzt voraus, daß die Klage durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden ist. Bei einer Rücknahme der Klage vor deren Zustellung besteht jedenfalls dann keine Veranlassung, die Anwendung des § 269 III 3 ZPO durch die nachfolgende Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen, wenn der Kläger dies nicht wünscht.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte ist die am 16.04.1992 geborene Tochter des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit C B.

In einer beim Jugendamt der Stadt N erstellten Urkunde vom 04.12.2001 hatte der Kläger sich verpflichtet, für die Beklagte einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu bezahlen, auf den das Kindergeld nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung ab 01.01.2001 anzurechnen ist.

Im Anschluß an einen entsprechenden Antrag vom 06.02.2002 betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 04.12.2001.