I.
Die Beklagte ist die am 16.04.1992 geborene Tochter des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit C B.
In einer beim Jugendamt der Stadt N erstellten Urkunde vom 04.12.2001 hatte der Kläger sich verpflichtet, für die Beklagte einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu bezahlen, auf den das Kindergeld nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung ab 01.01.2001 anzurechnen ist.
Im Anschluß an einen entsprechenden Antrag vom 06.02.2002 betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 04.12.2001.
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