OLG Nürnberg - Urteil vom 07.04.1997
10 UF 3326/96
Normen:
BGB § 1361, § 1578 Abs. 1 § 1601, § 1615a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 247
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 4/96

OLG Nürnberg - Urteil vom 07.04.1997 (10 UF 3326/96) - DRsp Nr. 1998/3091

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 10 UF 3326/96

DRsp Nr. 1998/3091

1. Der nichteheliche Vater schuldet seinem Kind, das unter der alleinigen Sorge der Mutter steht, lediglich Barunterhalt, keinen Betreuungsunterhalt. 2. Der Bedarf des getrenntlebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten wird nicht dadurch berührt, daß der Unterhaltsverpflichtete nach der Trennung unter Verstoß gegen seine dem Ehegatten und den minderjährigen ehelichen Kindern gegenüber bestehenden Verpflichtungen seine Berufstätigkeit aufgibt, um sein nichteheliches Kind zu betreuen und dessen Mutter eine eigene Berufstätigkeit zu ermöglichen. 3. Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über das vor der Trennung bezogene Einkommen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1578 Abs. 1 § 1601, § 1615a;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.