OLG Nürnberg - Urteil vom 07.07.1997 (10 UF 1361/97) - DRsp Nr. 1998/3082
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 10 UF 1361/97
DRsp Nr. 1998/3082
1. Bei der Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB ist in der Regel eine Ehedauer (hier: Zeitraum von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) von weniger als zwei Jahren kurz, eine solche von mehr als drei Jahren nicht mehr kurz.
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