OLG Nürnberg - Urteil vom 16.06.1997 (10 UF 420/97) - DRsp Nr. 1998/3087
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 10 UF 420/97
DRsp Nr. 1998/3087
1. Auch durch Schwarzarbeit erzieltes Einkommen erhöht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (hier: für Trennungsunterhalt), da der durch die Schwarzarbeit der Allgemeinheit verursachte Schaden (Minderung der Steuereinnahmen und der Sozialversicherungsabgaben) noch vergrößert würde, wenn diese Einkommen nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen würde (hier: mit der Folge, daß der Unterhaltsberechtigte durch öffentliche Mittel unterstützt werden müßte).2. Einkommen aus Schwarzarbeit kann nur so lange berücksichtigt werden, wie es auch tatsächlich bezogen wird.