OLG Nürnberg - Urteil vom 16.12.1996 (10 UF 3316/96) - DRsp Nr. 1998/3095
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 10 UF 3316/96
DRsp Nr. 1998/3095
1. Erhält der Unterhaltsverpflichtete (hier: Kellner von Beruf) an seiner Arbeitsstelle freie Kost, so ist sein Selbstbehalt um den Wert dieser Leistungen zu reduzieren (hier: um rund 200 DM auf 1.300 DM).2. Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wird nicht nur durch sein tatsächlich erzieltes Einkommen sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich auszunutzen.3. Trifft den Verpflichteten die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, dann ist auch die Leistung von Überstunden und die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht zu ziehen, um wenigstens den Mindestbedarf der Kinder decken zu können.
Die zulässige Berufung, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO, ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den erstinstanzlich zutreffend festgestellten notwendigen Unterhalt der Kläger zu leisten.
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