OLG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2002
10 UF 2470/02
Normen:
ZPO § 301 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 545
MDR 2003, 219
OLGReport-Nürnberg 2003, 145
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 78/02

OLG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2002 (10 UF 2470/02) - DRsp Nr. 2003/1192

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 10 UF 2470/02

DRsp Nr. 2003/1192

»1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. 2. Ein Teilurteil ist hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte eines Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Unterhalt für den nicht von der Entscheidung erfassten Zeitraum im wesentlichen von denselben Tatsachen- und Rechtsfragen bestimmt wird.«

Normenkette:

ZPO § 301 ;

Gründe:

I.

In dem Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass entgegen der Titulierung in der einstweiligen Anordnung vom 03.12.2001 (ergangen im Scheidungsverfahren) ab 01.12.2001 für das Kind J an Stelle der titulierten 142 % nur 135 % des Regelbetrages und kein Ehegattenunterhalt geschuldet sind. Mit Widerklage vom 16.04.2002 hat die Beklagte rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Januar 2002 bis April 2002 und ab 01.05.2002 laufenden Ehegattenunterhalt von 714,34 EUR begehrt. Der Kläger hat daraufhin insoweit seine Feststellungsklage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.

Die Parteien streiten insbesondere um das anzurechnende Einkommen des Klägers und den Ansatz von Rechtsanwaltsraten als eheprägende Schulden sowie das anzusetzende Einkommen der Beklagten.