I.
In dem Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass entgegen der Titulierung in der einstweiligen Anordnung vom 03.12.2001 (ergangen im Scheidungsverfahren) ab 01.12.2001 für das Kind J an Stelle der titulierten 142 % nur 135 % des Regelbetrages und kein Ehegattenunterhalt geschuldet sind. Mit Widerklage vom 16.04.2002 hat die Beklagte rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Januar 2002 bis April 2002 und ab 01.05.2002 laufenden Ehegattenunterhalt von 714,34 EUR begehrt. Der Kläger hat daraufhin insoweit seine Feststellungsklage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Die Parteien streiten insbesondere um das anzurechnende Einkommen des Klägers und den Ansatz von Rechtsanwaltsraten als eheprägende Schulden sowie das anzusetzende Einkommen der Beklagten.
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