OLG Nürnberg - Urteil vom 27.03.1995
7 UF 4166/94
Normen:
BGB § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1091
Vorinstanzen:
AG Straubing,

OLG Nürnberg - Urteil vom 27.03.1995 (7 UF 4166/94) - DRsp Nr. 1996/3373

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1995 - Aktenzeichen 7 UF 4166/94

DRsp Nr. 1996/3373

1. Die Erhebung einer Stufenklage unterbricht die Verjährung, § 209 BGB (hier die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB). 2. Gerät der Prozeß durch Nichtbetrieb in Stillstand, dann endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung, § 211 Abs. 2 S. 1 BGB (hier der Erteilung der Auskunft nach Erlaß eines Teilurteils), sofern nicht triftige Gründe für den Nichtbetrieb vorliegen. 3. Ein triftiger Grund in diesem Sinne muß aus nach außen erkennbar werdenden Umständen des Prozeßstillstandes deutlich werden. Innerlich gebliebene Motive der Parteien reichen nicht aus. 4. Vergehen von der Erteilung der Auskunft über das Endvermögen (im April 1991) bis zur Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs (im August 1994) mehr als drei Jahre, so ist die Ausgleichsforderung verjährt, wenn der Prozeß in der Zwischenzeit nicht weiter betrieben wurde. 5. Die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem die baldige Bezifferung angekündigt wird, stellt keinen Weiterbetrieb dar, da der Prozeß dadurch nicht gefördert wird.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 ;

Tatbestand: