OLG Nürnberg - Urteil vom 29.05.1995
10 UF 1073/95
Normen:
AuslG § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 19, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 4; BGB § 1568 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)330a
FPR Service 8/9-1995 I
FamRZ 1996, 35
NVwZ-RR 1996, 293
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Urteil vom 29.05.1995 (10 UF 1073/95) - DRsp Nr. 1996/3370

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 10 UF 1073/95

DRsp Nr. 1996/3370

Droht einem ausländischen Ehegatten wegen der bevorstehenden Scheidung der Ehe die Abschiebung, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 1568 BGB.

Normenkette:

AuslG § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 19, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 4; BGB § 1568 ;

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Nachdem die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist und der Antragsgegner die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben (§ 606 a ZPO) und deutsches Recht anzuwenden (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

2. Das Erstgericht hat die Ehe der Parteien, aus der kein Kind hervorging, auf Antrag der Ehefrau zu Recht geschieden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Parteien haben ihre Ehe am 10. März 1993 vor dem Standesamt ..., Dänemark, geschlossen. Die Trennung erfolgte etwa 2 1/2 Monate später, nämlich am 21. Mai 1993. Die Antragstellerin nahm eine Beziehung zu einem anderen Partner auf und lehnt die Fortsetzung der Ehe endgültig ab. Bei dieser Sachlage kann nicht erwartet werden, daß die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft, die vor nunmehr 2 Jahren abgebrochen wurde, wiederherstellen werden (§ 1565 Abs. 2 Satz 2 ), auch wenn der Antragsgegner nach wie vor an der Ehe festhalten will.