OLG Oldenburg, vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 12 UF 136/90
DRsp Nr. 1994/13129
A. Eine (teilweise) Anrechnung des Erziehungsgeldes auf den Unterhaltsanspruch einer volljährigen Tochter kann ausnahmsweise zumutbar und angemessen sein, wenn sonst die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung unbilligerweise verlagert würde. B. Die vorrangige Unterhaltspflicht des Ehegatten entfällt nicht bereits dadurch, daß er arbeitslos wird, sondern erst, wenn er anschließend trotz intensiver zumutbarer Bemühungen keine hinreichend bezahlte neue Tätigkeit finden kann. C. Der Unterhaltsberechtigte (bzw. im Falle eines gemäß § 90BSHG übergeleiteten Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfeträger) muß darlegen und beweisen, daß der vorrangig Verpflichtete aus rechtlich beachtlichen Gründen zur Unterhaltszahlung außerstande ist.
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