OLG Oldenburg vom 14.11.1990
3 UF 62/90
Normen:
BGB § 1581 S. 1, § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1609 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(167)387a-c
FamRZ 1991, 473
NJW-RR 1991, 517

OLG Oldenburg - 14.11.1990 (3 UF 62/90) - DRsp Nr. 1992/9997

OLG Oldenburg, vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 3 UF 62/90

DRsp Nr. 1992/9997

a. »Wenn im »verschärften Mangelfall« neben minderjährigen Kindern auch ein Ehegatte voll zu unterhalten ist, muß im Rahmen der Mangelfallrechnung nicht nur hinsichtlich der Kinder, sondern auch hinsichtlich des Ehegatten mit einem festen Einsatzbetrag in Höhe des Mindestbedarfs (hier: 1.000 DM) gerechnet werden. Der Mindestbedarf des berechtigten Ehegatten entspricht der Höhe nach dem Mindestselbstbehalt des verpflichteten Ehegatten. (Gegen BGH, DRsp I (167) 359 b-c = FamRZ 1988,705). b. Die Mangelfallrechnung ist unter Beachtung der sich aus § 1581 Satz 1 BGB einerseits, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits ergebenden unterschiedlichen Selbstbehaltssätze für den Pflichtigen (hier: 1.200 DM bzw. 1.000 DM monatlich) in der Weise durchzuführen, daß der bedürftige Ehegatte nur an dem den höheren Selbstbehaltssatz übersteigenden Teil des anrechenbaren Einkommens des pflichtigen Ehegatten im Verhältnis der Mindestbedarfssätze beteiligt wird, während die minderjährigen Kinder den Differenzbetrag zum Mindestselbstbehalt (hier: 200 DM), aufgeteilt nach Mindestbedarfssätzen, zusätzlich erhalten. (Offen gelassen in BGH, DRsp I (167) 359 b-c = FamRZ 1988,705).