»... Fehlt es insgesamt .. an hinreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Jahre 1983 [so hat das] zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Kl. nicht nur für 1983, sondern auch für die folgende Zeit entfällt jedenfalls in Höhe des bei hinreichenden Bemühungen erzielbaren Einkommens). ...
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