OLG Oldenburg vom 20.09.1985
11 UF 197/84
Normen:
BGB § 1573 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)147a
FamRZ 1986, 64
NJW 1986, 199

OLG Oldenburg - 20.09.1985 (11 UF 197/84) - DRsp Nr. 1992/10052

OLG Oldenburg, vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 11 UF 197/84

DRsp Nr. 1992/10052

a-b. Nachehelicher Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit: (a) dauerhafter Wegfall des Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 infolge Versäumung hinreichender Bemühungen um eine Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum nach der Scheidung. und zwar auch bei später wieder einsetzenden Bemühungen;

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.1;

»... Fehlt es insgesamt .. an hinreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Jahre 1983 [so hat das] zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Kl. nicht nur für 1983, sondern auch für die folgende Zeit entfällt jedenfalls in Höhe des bei hinreichenden Bemühungen erzielbaren Einkommens). ...