OLG Oldenburg - Beschluß vom 01.10.1997 (5 W 159/97) - DRsp Nr. 1999/1360
OLG Oldenburg, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 5 W 159/97
DRsp Nr. 1999/1360
1. Gemäß § 50 a Abs. 1 Satz 3 FGG sind in den Fällen der §§ 1666, 1666aBGB die Eltern stets persönlich, das heißt mündlich, anzuhören. Dies gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. 2. Die persönliche Anhörung bedeutet nicht nur die Verwirklichung rechtlichen Gehörs, sondern soll in erster Linie der nach § 12FGG gebotenen Sachverhaltsaufklärung dienen. In den Fällen der §§ 1666, 1666aBGB hat sie über diese allgemeinen Zielrichtung hinaus einen weiteren, im Gesetz ausdrücklich genannten Zweck: es soll vor dem Hintergrund des Schutzbereichs von Art. 6GG und angesichts der oft schwerwiegenden tatsächlichen Folgen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666aBGB für Kind und Eltern geklärt werden, ob die Gefährdung des Kindeswohls auf andere Weise abgewendet werden kann. 3. Verletzt das Beschwerdegericht die Verpflichtung, die Eltern anzuhören, so ist die Entscheidung aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 4. Eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind entzogen wurde, kommt nicht in Frage, wenn die Gefahr besteht, daß die Eltern dem Kind unter Umständen schwerwiegende Verletzungen beibringen könnten.