OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.03.1998
5 W 35/98
Normen:
BGB § 1601, § 2147 ; GVG § 23a Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1120
OLGReport-Oldenburg 1998, 197

OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.03.1998 (5 W 35/98) - DRsp Nr. 1999/1359

OLG Oldenburg, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 5 W 35/98

DRsp Nr. 1999/1359

1. § 23a Nr. 2 GVG umfaßt nicht nur gesetzliche, sondern auch Unterhaltsansprüche aus Vertrag, wenn der vertragliche Anspruch, wie typischerweise bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, an die Stelle des gesetzlichen tritt und diesen lediglich ergänzt oder modifiziert. 2. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23a Nr. 2 GVG liegt nicht vor, wenn ein Erblasser in seinem Testament anordnet, daß der Erbe seine Mutter in gesunden und kranken Tagen standesgemäß zu unterhalten hat, daß diese insbesondere das Recht hat, weiterhin im Wohnhaus zu bleiben, und daß sie neben Kleidung und Verpflegung ein Taschengeld erhält, das zunächst 500 DM und später 700 DM beträgt.