OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.10.2000
5 W 145/00
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - Beschluss vom 03./15.03.2000 - 51 XVII (St) 1290 -,
LG Oldenburg, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 558/00

OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.10.2000 (5 W 145/00) - DRsp Nr. 2002/3435

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 5 W 145/00

DRsp Nr. 2002/3435

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.

Gründe:

Die nach Zulassung durch das Landgericht statthafte sofortige weitere Beschwerde (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27 und 29 FGG) ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuerin ein Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse zusteht (§§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 a BGB), weil die Betroffene mittellos ist und ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 84, 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht einzusetzen braucht (§§ 1836 c, 1836 d BGB). Der Umstand, dass die Betroffene in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 7/8 Miteigentümerin eines Hausgrundstücks ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.