OLG Oldenburg - Beschluß vom 08.07.1998
12 WF 112/98
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 115
FamRZ 1999, 240
FuR 1999, 184
OLGReport-Oldenburg 1999, 142

OLG Oldenburg - Beschluß vom 08.07.1998 (12 WF 112/98) - DRsp Nr. 1999/4801

OLG Oldenburg, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 12 WF 112/98

DRsp Nr. 1999/4801

Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.

Normenkette: