OLG Oldenburg - Beschluß vom 09.12.1991 (12 WF 138/91) - DRsp Nr. 1995/7500
OLG Oldenburg, Beschluß vom 09.12.1991 - Aktenzeichen 12 WF 138/91
DRsp Nr. 1995/7500
1. Die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO (hier § 406 Abs. 1ZPO, Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit) sind nur eingeschränkt anwendbar, wenn ein Gutachterausschuß gemäß § 192BauGB als Sachverständiger tätig geworden ist.2. Damit entfällt die Möglichkeit, den Gutachterausschuß insgesamt oder die einzelnen Mitglieder wegen Befangenheit abzulehnen, wenn das Gutachten lediglich auf Informationen einer Partei beruht.3. Mißachtet der Gutachterausschuß grob die Regeln des rechtlichen Gehörs, so mindert dies den Beweiswert des Gutachtens unter Umständen so weit, daß es überhaupt keine Verwendung mehr finden kann.4. In einem solchen Fall ist es nicht zweckdienlich, das Gutachten durch den Ausschuß lediglich ergänzen zu lassen; vielmehr erscheint es angebracht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.