OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.01.1995
10 WF 4025/94
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 130

OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.01.1995 (10 WF 4025/94) - DRsp Nr. 1995/7514

OLG Oldenburg, Beschluß vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 10 WF 4025/94

DRsp Nr. 1995/7514

1. Macht ein ausländisches minderjähriges Kind, das in Deutschland lebt, Unterhaltsansprüche gegen seinen auf Sizilien lebenden Vater geltend, so ist nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. 3. Insbesondere aus § 1603 Abs. 2 BGB ergibt sich eine verstärkte Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern, die dem Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft auferlegt. 4. Der Pflichtige muß im einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche konkreten Bemühungen er entfaltet hat, um Arbeit zu finden. Allgemeine Hinweise auf eine hohe Arbeitslosenquote in einer bestimmten Region genügen nicht, da er sich auch in anderen Regionen bewerben muß.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ;