OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.03.1993 (12 WF 26/92) - DRsp Nr. 1995/1961
OLG Oldenburg, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 12 WF 26/92
DRsp Nr. 1995/1961
1. Das eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3ZPO kann nur mit dem Ziel ausgeübt werden, daß die Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 2. Ein allgemeines Beschwerderecht der Staatskasse, gestützt auf den Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit, ergibt sich aus § 127 Abs. 3ZPO nicht. 3. Die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die gesamte Zwangsvollstreckung anstatt der Bewilligung für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme mag zwar rechtswidrig sein, doch ist sie mit der geltenden Rechtsordnung keineswegs unvereinbar.