OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.07.1998
14 UF 35/98
Normen:
BGB § 1628, § 1671 Abs. 2, § 1687 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 359
FamRZ 1998, 1464
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS)
FuR 1999, 19

OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.07.1998 (14 UF 35/98) - DRsp Nr. 1999/1355

OLG Oldenburg, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 14 UF 35/98

DRsp Nr. 1999/1355

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung kann dem Antrag auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge, sofern der andere Elternteil nicht zustimmt, nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies erfordert zum einen die Feststellung, daß die alleinige Sorge sich gegenüber der gemeinsamen als die bessere Alternative erweist, und daß darüberhinaus der antragstellende Elternteil zur Ausübung der alleinigen Sorge besser geeignet ist als der andere. 2. Grundsätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Dabei stehen partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen.