OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.06.1992
5 W 52/92
Normen:
ZPO § 91a, § 98 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 558
NJW-RR 1992, 1466

OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.06.1992 (5 W 52/92) - DRsp Nr. 1996/3383

OLG Oldenburg, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 5 W 52/92

DRsp Nr. 1996/3383

1. Nehmen Parteien bei Abschluß eines Vergleiches die Regelung der Kosten aus und unterstellen sie die Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung der Entscheidung des Gerichts, so liegt darin eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 98 ZPO, so daß nicht nach dieser Vorschrift sondern vielmehr nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt nicht ohne weiteres dem Vergleichsinhalt, sondern berücksichtigt auch unter summarischer Würdigung des bisherigen Prozeßstoffs, welche Partei voraussichtlich unterlegen wäre. Dem Inhalt des Vergleichs mit Art und Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens kommt nur indizielle Bedeutung bei unvollkommen geklärtem Prozeßstoff zu.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 98 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 558
NJW-RR 1992, 1466