OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.02.1996 (5 W 9/96) - DRsp Nr. 1997/656
OLG Oldenburg, Beschluß vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 5 W 9/96
DRsp Nr. 1997/656
1. Der Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz - Entschädigung - eines im Betreuungsverfahren gemäß § 67FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich in Ermangelung anderer gesetzlicher Vorschriften nach dem § 1835 in Verbindung mit den §§ 1905, 1908iBGB, sei es in direkter oder entsprechender Anwendung.2. Eine Abrechnung des Rechtsanwalts-Verfahrenspflegers über § 1835 Abs. 3BGB nach der BRAGO kommt in Betreuungsverfahren nur in Betracht, wenn aus sachlichen Gesichtspunkten die anwaltliche Vertretung gerade in diesem Verfahren geboten war.