OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.07.1998
11 UF 51/98
Normen:
BGB § 1587e; FGG § 12, § 13a, § 33 ; VAHRG § 11 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 361
FamRZ 1999, 1207
FuR 1999, 27
OLGReport-Oldenburg 1999, 75

OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.07.1998 (11 UF 51/98) - DRsp Nr. 1999/4800

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 11 UF 51/98

DRsp Nr. 1999/4800

1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten.