OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.07.1998 (11 UF 51/98) - DRsp Nr. 1999/4800
OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 11 UF 51/98
DRsp Nr. 1999/4800
1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587eBGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587eBGB über § 888ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11VAHRG in Verbindung mit § 33FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11VAHRG zu verzichten.
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