OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.03.1993 (5 W 8/93) - DRsp Nr. 1994/13083
OLG Oldenburg, Beschluß vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 5 W 8/93
DRsp Nr. 1994/13083
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem als Verfahrenspfleger beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse gemäß §§ 1835 Abs. 4BGB, 16 ZuSEG zu erstattenden Kosten ist unzulässig