OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.03.1996 (12 WF 23/95) - DRsp Nr. 1997/625
OLG Oldenburg, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 12 WF 23/95
DRsp Nr. 1997/625
1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht).2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.