OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.05.1991
5 W 28/91
Normen:
BGB § 1355, § 1616 ; EGBGB § 220 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1991, 415

OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.05.1991 (5 W 28/91) - DRsp Nr. 1996/23172

OLG Oldenburg, Beschluß vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 5 W 28/91

DRsp Nr. 1996/23172

1. Führen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, dann kann für ein Kind der Familienname eines Elternteils gewählt werden. 2. Ob ein Namenszusatz zum Familiennamen des Elternteils gehört und damit vom Kind übernommen werden kann, bestimmt sich nach dem Personalstatut des namensgebenden Elternteils. 3. Die Bezeichnung "Sikh" stellt bei indischen Staatsangehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh einen Namenszusatz dar, ist also nicht als Familienname zu qualifizieren.

Normenkette:

BGB § 1355, § 1616 ; EGBGB § 220 Abs. 5 ;
Fundstellen
Rpfleger 1991, 415