OLG Oldenburg - Beschluß vom 16.07.1997
5 W 76/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 186

OLG Oldenburg - Beschluß vom 16.07.1997 (5 W 76/97) - DRsp Nr. 1998/16768

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 5 W 76/97

DRsp Nr. 1998/16768

1. Die Bemessung der Betreuervergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hängt im wesentlichen von dem Arbeitsumfang, der Größe des Vermögens des Betreuten, der Bedeutung und Schwierigkeit der von dem Betreuer erledigten Geschäfte und dem sich daraus ergebenden Grad der Verantwortung sowie von allen sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. 2. Der isolierten Tatsache, daß ein qualifizierter Vereinsbetreuer bestellt worden ist, kommt insofern allein keine Bedeutung zu. 3. Ist die Versorgung des Betreuten durch eine umfassende Heimpflege sichergestellt, kann dies eine Erleichterung der Betreuung für den Betreuer bedeuten und eine Minderung seiner Vergütung bedingen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 186