OLG Oldenburg - Beschluß vom 16.12.1993
12 WF 131/93
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1183

OLG Oldenburg - Beschluß vom 16.12.1993 (12 WF 131/93) - DRsp Nr. 1995/1956

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 12 WF 131/93

DRsp Nr. 1995/1956

1. Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat nur die Partei, die unter Einsatz aller zumutbarer Mittel, wozu auch ein vorrangig geltend zu machender Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gehört, die Kosten nicht selbst zu tragen vermag. 2. Eine Partei, die einen solchen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht geltend macht, sondern die weitere Prozeßführung so lange hinausschiebt, bis sie wegen der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung ihres Anspruchs verlustig gegangen ist, macht sich selbst bedürftig und handelt rechtsmißbräuchlich, wenn sie nunmehr auf Prozeßkostenhilfe zurückgreifen will.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1183