OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.11.1991
12 UF 90/91
Normen:
BGB § 1587c; ZPO § 623, § 628 Abs. 1 Nr. 3, § 301 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 458
NJW-RR 1992, 712

OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.11.1991 (12 UF 90/91) - DRsp Nr. 1995/6998

OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 12 UF 90/91

DRsp Nr. 1995/6998

1. Trennt das Familiengericht (zulässigerweise) das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverbund ab, weil der Antragsgegner über ein Jahr jede Mitwirkung am Verfahren unterläßt, so ist es verfahrensfehlerhaft, gleichzeitig mit der Scheidung den Antrag der Antragstellerin auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. 2. Die isolierte Anwendung des § 1587c BGB kann in dieser Form nicht Inhalt einer Teilentscheidung nach § 301 Abs. 1 ZPO sein. Erst wenn die gesamte Auswirkung des Versorgungsausgleichs bekannt ist, läßt sich entscheiden, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragstellerin unbillig ist oder nicht.

Normenkette:

BGB § 1587c; ZPO § 623, § 628 Abs. 1 Nr. 3, § 301 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 458
NJW-RR 1992, 712