OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.01.1997 (12 WF 3/97) - DRsp Nr. 1998/16770
OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 12 WF 3/97
DRsp Nr. 1998/16770
1. Auch einem Unterhaltspflichtigen steht die Wahl seines Arbeitsplatzes frei. Die Unterhaltsberechtigten haben die mit einer beruflichen Veränderung verbundenen Nachteile daher hinzunehmen, wenn für die Veränderung anerkennenswerte Gründe vorliegen (hier bejaht in einem Fall, in dem der Pflichtige nach der Trennung das in dem Haus der ehelichen Wohnung gemeinsam mit dem berechtigten Ehegatten betriebene Geschäft aufgegeben hat).2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch das aus der neu angetretenen Arbeitsstelle erzielte Einkommen einen über dem Mindestbedarf liegenden Unterhalt sichert und auf Sicht eine Erhöhung des Einkommens zu erwarten ist.