OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.03.1998
5 W 49/98
Normen:
BGB § 1666, § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 38
OLGReport-Oldenburg 1998, 262

OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.03.1998 (5 W 49/98) - DRsp Nr. 1999/1358

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 5 W 49/98

DRsp Nr. 1999/1358

Kommt das Gericht sachverständig beraten zu dem Ergebnis, das Wohl der Kinder sei infolge unverschuldeter unzureichender Erziehungskompetenz bei einem Verbleib in der Familie nachhaltig gefährdet, da es dort ohne verläßliche Bezugsperson emotional zu verwahrlosen drohe und die Eltern nicht in der Lage seien, die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Hinblick auf eine im Normbereich liegende leibliche, seelische und gesellschaftliche Tüchtigkeit anzuregen und voranzubringen, rechtfertigt dies die Entziehung des Sorgerechts und die Unterbringung des Kindes in einem anderen Pflegeverband.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 38
OLGReport-Oldenburg 1998, 262