OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.12.1995 (5 W 194/95) - DRsp Nr. 1996/23349
OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 5 W 194/95
DRsp Nr. 1996/23349
1. Weder der Rückgriff auf die Grundzüge und Grenzen des § 92 Abs. 1KostO, noch auf die des § 850cZPO, der Prozeßkostenhilfe oder des BSHG sind geeignet, Maßstäbe und Kriterien zu setzen zur Feststellung, ab welchem Einkommen und Vermögen des Betreuten der Schwellenwert der Mittellosigkeit überschritten wird.2. Entscheidend ist unabhängig von diesen Typisierungsregeln allein eine Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Betreuten in einer Gesamtschau.3. Eine nach der finanziellen Gesamtsituation vertretbare Beteiligung von Betreuten ist nur angemessen, wenn ihr - nicht übermäßiges - Barvermögen dadurch nicht in einem kurzen überschaubaren Zeitraum aufgezehrt wird.
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