OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.07.1996 (12 UF 106/96) - DRsp Nr. 2000/8567
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 12 UF 106/96
DRsp Nr. 2000/8567
1. Ein Pkw ist nur dann Hausratsgegenstand, wenn er hauptsächlich zum Zwecke der Haushalts- und Lebensführung eingesetzt wird. 2. In diesem Zusammenhang spielt die Annehmlichkeit, die mit der Möglichkeit der Nutzung eines Autos verbunden ist, keine Rolle.