OLG Oldenburg - Beschluß vom 23.09.1997 (12 WF 159/97) - DRsp Nr. 1998/16766
OLG Oldenburg, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 12 WF 159/97
DRsp Nr. 1998/16766
Prozeßkostenvorschüsse sind im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 104ZPO nicht zu berücksichtigen, da dies einer Anordnung von deren Rückzahlung im Wege der Kostenfestsetzung gleichkäme, obwohl eine eventuelle Rückzahlung allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien in Frage kommt, deren Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist.