OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.02.1998
11 WF 195/97
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1291

OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.02.1998 (11 WF 195/97) - DRsp Nr. 2000/4201

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 11 WF 195/97

DRsp Nr. 2000/4201

1. Übersteigt der von einer Partei geleistete Kostenvorschuss die tatsächlich entstandenen Unkosten und hat das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben, dann kann die Partei den auf die andere Partei entfallenden Kostenanteil auch dann gegen diese festsetzen lassen, wenn der anderen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. 2. Auch wenn dadurch mittelbar die Wirkungen der Prozesskostenhilfe teilweise aufgehoben werden, indem die unterlegene mittellose Partei letztlich indirekt auch zu Gerichtskosten herangezogen wird, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen lässt. Von diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers abzuweichen, ist den Gerichten untersagt.