OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.06.1996
5 W 84/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1 ; ZPO § 556 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1361
NiedersRpfl 1996, 252
OLGReport-Oldenburg 1996, 239

OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.06.1996 (5 W 84/96) - DRsp Nr. 1997/661

OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 5 W 84/96

DRsp Nr. 1997/661

»1. Zur Bindung der Vorinstanz an die der Aufhebung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Eine Heranziehung des Einkommens und Vermögens von Betreuten zur Deckung von Betreuungskosten darf regelmäßig nur insoweit erfolgen, als diese nicht unwesentlich über den sozialhilferechtlichen Grundwerten bleiben (Fortführung des Beschlusses vom 20.12.1995, Nds. Rpfl. 1996, 59). 3. Kann ein Sonderbedarf nicht aus den laufenden Einkünften des Betreuten, sondern nur aus einem kleineren Barvermögen gedeckt werden, das auch zum Ausgleich dieses Bedarfs zugeflossen ist (Abfindung für krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust in Höhe von 25000 DM), ist Mittellosigkeit im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB anzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1 ; ZPO § 556 Abs. 2 ;

Hinweise: