OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.06.1996 (5 W 84/96) - DRsp Nr. 1997/661
OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 5 W 84/96
DRsp Nr. 1997/661
»1. Zur Bindung der Vorinstanz an die der Aufhebung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.2. Eine Heranziehung des Einkommens und Vermögens von Betreuten zur Deckung von Betreuungskosten darf regelmäßig nur insoweit erfolgen, als diese nicht unwesentlich über den sozialhilferechtlichen Grundwerten bleiben (Fortführung des Beschlusses vom 20.12.1995, Nds. Rpfl. 1996, 59).3. Kann ein Sonderbedarf nicht aus den laufenden Einkünften des Betreuten, sondern nur aus einem kleineren Barvermögen gedeckt werden, das auch zum Ausgleich dieses Bedarfs zugeflossen ist (Abfindung für krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust in Höhe von 25000 DM), ist Mittellosigkeit im Sinne von § 1835 Abs. 4BGB anzunehmen.«