OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.05.1998
12 WF 77/98
Normen:
GKG § 2 Abs. 4, § 49, § 57, § 58, § 66 ; ZPO § 93a, § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 176
JurBüro 1998, 654
OLGReport-Oldenburg 1999, 182

OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.05.1998 (12 WF 77/98) - DRsp Nr. 1999/4802

OLG Oldenburg, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 12 WF 77/98

DRsp Nr. 1999/4802

1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war.