OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.03.1996
12 WF 51/96
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1428

OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.03.1996 (12 WF 51/96) - DRsp Nr. 1997/624

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 12 WF 51/96

DRsp Nr. 1997/624

Machen Unterhaltsberechtigte (hier: Ehefrau und volljährige Kinder) ihre Unterhaltsansprüche statt in einem in getrennten Verfahren geltend und wird ihnen hierfür Prozeßkostenhilfe bewilligt, so kann die Landeskasse dagegen keine Beschwerde einlegen mit der Begründung, diese Vorgehensweise verursache unnötige Kosten und sei deshalb mutwillig, da nach § 127 Abs. 3 ZPO die Beschwerde der Landeskasse nur darauf gestützt werden kann, daß die Partei nach ihren wirtschaftliche Verhältnissen Raten auf die Prozeßkosten zu entrichten hat. 2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in einem solchen Fall stellt auch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit dar, welche in Ausnahmefällen ein weitergehendes Beschwerderecht eröffnet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1428