OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.04.1999
11 WF 161/98
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1685
FuR 1999, 477
NJW-RR 1999, 1163
OLGReport-Oldenburg 1999, 287

OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.04.1999 (11 WF 161/98) - DRsp Nr. 2000/4199

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 11 WF 161/98

DRsp Nr. 2000/4199

1. Die Kosten der Erstausstattung eines Säuglings sind erstattungspflichtiger Sonderbedarf, da der nach der Regelunterhaltsverordnung zu zahlende Regelunterhalt den tatsächlich anfallenden Bedarf nicht abdeckt, so dass ein besonderer Bedarf tatsächlich begeht und anzuerkennen ist. Soweit der (unzureichend) erhöhte Regelsatz die entstandenen außergewöhnlichem Kosten im Lauf der ersten sechs Lebensjahre aufzufangen sucht, wird dies der Interessenlage von Kind und Mutter nicht ausreichend gerecht. 2. Dass der Bedarf nicht überraschend anfällt, spielt hier keine Rolle, da mangels Unterhaltsanspruch des noch ungeborenen Kindes ein Ansparen im voraus nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1685
FuR 1999, 477
NJW-RR 1999, 1163
OLGReport-Oldenburg 1999, 287