OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.06.1994 (12 WF 78/94) - DRsp Nr. 1995/7524
OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 12 WF 78/94
DRsp Nr. 1995/7524
1. Die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts stellt kein vertragliches gegenseitiges Nachgeben dar, ist also kein Vergleich im Sinne des § 779BGB.2. Dem beteiligten Rechtsanwalt entsteht daher keine Vergleichsgebühr nach § 23BRAGO.3. Eine Vollstreckung aus einer einvernehmlichen Umgangsrechtsregelung kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine solche Vereinbarung billigt und ihr damit den Charakter einer eigenen Entscheidung gibt.