OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.03.1996
12 WF 40/96
Normen:
BGB § 1634, § 1671, § 1672 ; BRAGO § 118 Abs. 1, § 121, § 123 ; GKG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 383
OLGReport-Oldenburg 1996, 143

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.03.1996 (12 WF 40/96) - DRsp Nr. 1997/4428

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 12 WF 40/96

DRsp Nr. 1997/4428

1. Wird in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für die zeit des Getrenntlebens zusätzlich eine Regelung über das Umgangsrecht getroffen, so erhöht dies den Streitwert. 2. In relativ unproblematischen Fällen ist die Streitwertfestsetzung auf zweimal 5.000 DM nicht angemessen. Insbesondere für die Regelung des Umgangsrechts ist der Streitwert deutlich niedriger anzusetzen. 3. Die Festsetzung der Vergütung für die Prozeßbevollmächtigten in Höhe der Mittelgebühren ist in einfach gelagerten Fällen (hier: kein Streit über Sorgerecht, beide Parteien an einvernehmlicher Regelung des Umgangs interessiert, nur ein Termin drei Wochen nach Eingang des Antrags, unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Parteien) unbillig. In solchen fällen ist vielmehr die Mindestgebühr ausreichend.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1671, § 1672 ; § Abs. , § , § ;