OLG Oldenburg - Beschluß vom 30.05.1996 (15 W 122/96) - DRsp Nr. 1997/653
OLG Oldenburg, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 15 W 122/96
DRsp Nr. 1997/653
1. Das Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung kann auf die Auswahl des Betreuers gemäß § 1897BGB beschränkt werden; auch die in § 69g Abs. 1FGG genannten Angehörigen des Betroffenen sind berechtigt zur Einlegung einer in dieser Weise von Anfang an oder nachträglich beschränkten Beschwerde.2. Vorschläge des Betreuungsbedürftigen zur Auswahl des Betreuers sind keine Willenserklärungen. Deshalb sind auch Wünsche eines Geschäftsunfähigen, wenn sie von einem ernsthaften, natürlichen Willen getragen sind, zu berücksichtigen. Um den Grundsatz des Willensvorranges des Betroffenen nicht zu unterlaufen, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Ernsthaftigkeit gestellt werden.3. Der Verfahrenspfleger als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen kann deshalb für den Betroffenen keine verbindliche Vorschläge zur Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 Abs. 4BGB unterbreiten.4. Das Gericht der ersten Beschwerde darf nur in offensichtlich eindeutigen Fällen, etwa bei Bewußtlosigkeit des Betroffenen, die vorgeschriebene persönliche Anhörung dem ersuchten Richter übertragen.