OLG Oldenburg - Beschluß vom 30.10.1996 (12 WF 169/96) - DRsp Nr. 1998/16772
OLG Oldenburg, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 12 WF 169/96
DRsp Nr. 1998/16772
1. Eine Rückübertragung von nach § 7UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist unzulässig, weil die Zurückverlagerung der Beitreibung auf die Unterhaltsberechtigten mit der Zielsetzung des UVG nicht in Einklang zu bringen ist.2. Soweit der Träger der Sozialhilfe nach der Neufassung des § 91BSHG zulässigerweise die übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Hilfeempfänger zur Geltendmachung zurück überträgt, ist dem Hilfeempfänger Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, da § 91 Abs. 4BSHG ausdrücklich regelt, daß Kosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, so daß es an der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers mangelt.