OLG Oldenburg - Urteil vom 01.08.1995
12 UF 38/95
Normen:
BGB § 1361, § 1578, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 288

OLG Oldenburg - Urteil vom 01.08.1995 (12 UF 38/95) - DRsp Nr. 1996/23168

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 12 UF 38/95

DRsp Nr. 1996/23168

1. Leistet ein dem anderen Ehegatten zu Unterhalt verpflichteter Ehegatte dem gemeinsamen Kind der Parteien sowohl Bar- wie auch Betreuungsunterhalt, so ist es bei guten Einkommensverhältnissen (hier rund 9.000 DM netto im Monat) vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes gerechtfertigt, einen gegenüber dem höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle erhöhten Bedarfssatz (hier 1.100 DM) abzuziehen, um den Betreuungsbedarf mit abzudecken. Eine Verdoppelung des Tabellenbetrages kommt nicht in Frage. 2. Der eheangemessene Unterhaltsbedarf des Ehegatten ist auch bei Einkommensverhältnissen in der vorliegenden Größenordnung noch nach der Drei-Siebtel-Quote zu bestimmen und nicht nach einem konkret darzulegenden Unterhaltsbedarf zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1578, § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 288