OLG Oldenburg - Urteil vom 05.06.1998 (11 UF 50/98) - DRsp Nr. 1999/1356
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 11 UF 50/98
DRsp Nr. 1999/1356
1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht nach § 629bZPO kann aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, daß den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen kann (hier: beide Parteien begehren die Scheidung, über die Regelung der elterlichen Sorge besteht Einigkeit und der Versorgungsausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen). 2. Hat ein Scheidungsantrag in zweiter Instanz nur deshalb Erfolg, weil nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist, dann ist bei der Kostenentscheidung § 97 Abs. 2ZPO entsprechend anzuwenden.