OLG Oldenburg - Urteil vom 15.01.1997
4 UF 174/96
Normen:
BGB § 242, § 1601 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 518

OLG Oldenburg - Urteil vom 15.01.1997 (4 UF 174/96) - DRsp Nr. 1997/5601

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 4 UF 174/96

DRsp Nr. 1997/5601

1. Das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung ist nicht gegeben, wenn zwischen der Rechtswahrungsanzeige durch den Träger der Unterhaltsvorschußkasse und der Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs durch Zustellung eines Mahnbescheids zwei Jahre und drei Monate liegen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf das Alter der Kinder (hier: sieben und acht Jahre alt) nicht davon ausgehen konnte, daß keine durchgehende Bedürftigkeit vorliegen könnte, und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, daß der Träger der Vorschußkasse ihn nicht in Anspruch nehmen würde.

Normenkette:

BGB § 242, § 1601 ; UVG § 7 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 518