OLG Oldenburg - Urteil vom 22.03.1993 (13 U 97/92) - DRsp Nr. 1994/13082
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 13 U 97/92
DRsp Nr. 1994/13082
1. Aus § 1353BGB kann keine Pflicht der geschiedenen Ehefrau hergeleitet werden, dem ehemaligen Ehepartner als Scheinvater des aus der Ehe stammenden Kindes den Namen des wirklichen Vaters zur Durchsetzung der Ansprüche aus § 1615bBGB mitzuteilen.2. Eine Sonderbeziehung, die eine Auskunftspflicht nach sich ziehen kann, ist allenfalls dann zu bejahen, wenn eine Schadensersatzpflicht nach § 826BGB im Raume steht.